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Gewässerordnung

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Durch die Mitgliedschaft im Angelsportverein Billerbeck e. V. (ASV) haben sich alle Angler verpflichtet, den Inhalt der Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Bestimmungen einzuhalten. Das Gleiche gilt für alle Gast- bzw. Tagesscheininhaber. Außerdem sind die auf dem jeweiligen Erlaubnisschein vermerkten Sonderbedingungen zu beachten. Der Geltungsbereich dieser Gewässerordnung erstreckt sich auf alle vom ASV erworbenen, angepachteten und bewirtschafteten Gewässer.  Darüber hinaus hat  jeder Angler die Verpflichtung übernommen, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen (Landesfischereigesetz, Landesfischereiverordnung, Landschaftsschutzgesetz u.a.) vertraut zu machen und den Fischfang auszuüben unter Wahrung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie Belange des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes.

Bei Verstößen gegen diese Gewässerordnung ist die Fischereiaufsicht, der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan zu benachrichtigen. Insbesondere sind den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern und der Polizei auf Verlangen die Fischereiausweise und der Fang vorzuzeigen und, soweit dies gefordert wird, auch der Inhalt jeglicher Behältnisse. Die Fischereiaufseher sind bei der Ausübung der Aufsicht nach Kräften zu unterstützen. Jedes Mitglied ist außerdem berechtigt, am Gewässer selbst Aufsicht zu führen. Es gelten die Gesetzlichen Schonzeiten 

1) Mitzuführende Papiere und Geräte, sonstige Pflichten (Statistik)

Jeder muß bei der Ausübung des Fischfanges folgende Papiere bei sich führen:

  • den Fischereischein bzw. Jugendfischereischein
  • den Fischereierlaubnisschein
  • die Gewässerordnung
  • das Fangbuch bzw. Kontrollkarte

Gemäß LFG berechtigt der Jugendfischereischein nur zur Ausübung der Fischerei

 in Begleitung eines Fischereischeininhabers.

 Jeder Angler muß bei der Ausübung des Fischfanges zumindest folgende Geräte

bei sich haben:

  • Hakenlöser
  • Fischtöter
  • Messer
  • Unterfangnetz
  • eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die den Vereinsgewässern entnommenen Fische in

 seinem Fangbuch einzutragen und dem Vorstand am Ende des Kalenderjahres

 eine Jahresfangmeldung auszuhändigen. Die für die Vereinsgewässer auszufüllenden Fangkarten sind

 unverzüglich in den Briefkasten an unserer Vereinshütte einzuwerfen.

 Gefangene markierte/verletzte Fische sind unter genauen Angaben dem Vorstand zu melden.

2)  Zugelassene Fanggeräte:

  • 1 Handangel
  • 1 Hechtangel
  • oder eine Spinnrute  in der Zeit vom 01.06. bis einschließlich 31.12.

3) Anfüttern ist nur in geringen Mengen mit Maden erlaubt!!

 4) Folgende Fische können pro Tag gefangen werden:

  • 3 Forellen
  • 1 Karpfen
  • 1 Hecht
  • 1 Zander
  • 1 Schleie
  • Für alle anderen Fische gilt keine Fangbeschränkung

5) Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen gelten folgende Mindestmaße:

     

  •  Schleie  25 cm
  • Hecht    60 cm
  • Aal      40 cm
  • Zander    45 cm

6) Es ist verboten, untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische zu hältern oder mitzunehmen. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische, die beim Fang verletzt wurden, sind waidgerecht zu töten und zu beseitigen. Ihre Verwendung ist verboten.

Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch verschenkt werden.

 

7) In den Vereinsgewässern dürfen keine Setzangeln verwendet werden. Als Setzangel gilt jede Angelrute, die vom Angler nicht unter Aufsicht gehalten wird.

 

8) Jeder hat sich am Gewässer so zu verhalten, daß die Anlieger nicht verärgert werden. Pkw dürfen nicht am Angelgewässer abgestellt werden. Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. Auch der zu Beginn des Angelns gefundene Unrat am Angelplatz ist zu entfernen.

Angelschnüre und Angelhaken sind eine Gefahr für die Tierwelt und dürfen daher auf keinem Fall hinterlassen werden.

 

9) Während folgender Veranstaltungen sind alle Vereinsgewässer für jeglichen Fischfang gesperrt:

     

  • Anangeln
  • Abangeln
  • Königsangeln
  • Mitgliederversammlungen
  • Vereinsfeste

 

10) Jedes Mitglied hat sich nach Kräften um die Sauber- und Gesunderhaltung der Vereinsgewässer zu bemühen.

 

11) Verhalten bei Fischsterben und Umweltverschmutzung:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beobachten von Fischsterben in den Vereinsgewässern wie folgt zu verfahren:

     

  • In jedem Fall ist der 1. Vorsitzende oder
  • Stellvertreter oder
  • ein Beiratsmitglied zu informieren.

 

Billerbeck, im  April 2001

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